Unsere Informationsseite rund um den legalen Waffenbesitz: 

 

- Übersicht freie Waffen

- Waffenrechtliche Erlaubnisse

- wichtige Bestimmungen zur Verordnung zum 

  WaffG

 

 

- Übersicht freie Waffen

 

Softair Waffen

Softairs sind vom Waffengesetz befreite Spielzeuge, sofern sie eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreiten.

 

Softairs unter 0,08 Joule Mündungsenergie dürfen ohne Altersbeschränkung erworben werden.

 

Softairs über 0,08 und unter 0,5 Joule Mündungsenergie dürfen

ab 14 Jahre erworben werden.

Vor Versand benötigen wir Ihren Altersnachweis.

Sie dürfen aber nicht in der Öffentlichkeit geführt werden, sofern sie nicht als Imitate erkennbar sind. Erkennbare Imitate sind Softairs, die um mind. 50% kleiner oder größer sind bzw. durch Neonfarbe als Spielzeug erkenntlich sind.

Das Transportieren muss in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.

 

Softair-Waffen ab 0,5 Joule sind Waffen laut WaffG und daher grundsätzlich erst ab 18 Jahren frei zu erwerben.
Vor Versand benötigen wir Ihren Altersnachweis.

Verboten sind alle vollautomatische Waffen, daher gibt es keine originalen "Automatic Electric Guns" (AEGs) über 0,5 Joule in Deutschland, sondern nur Halbautomaten S(emi)AEG.

Das "Führen" in der Öffentlichkeit ist verboten.

Das Transportieren muss in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.

 

Teleskopschlagstöcke

Vor Versand benötigen wir Ihren Altersnachweis.

Der Erwerb und der Besitz ist ab 18 Jahren frei. Jedoch dürfen diese Waffen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden, nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum.

 

Elektroschocker

Vor Versand benötigen wir Ihren Altersnachweis.

Der Erwerb und der Besitz ist ab 18 Jahren frei. Elektroschocker dürfen auch ohne weitere Erlaubnis in der Öffentlichkeit geführt werden, allerdings gilt auch hier das Verbot des Führens bei Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen.

 

Pfefferspray

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Wenn sie mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ versehen sind, können sie ohne Altersbeschränkung gekauft und mitgeführt werden. Davon unbenommen ist jedoch das Verbot des Führens bei Versammlungen oder öffentlichen Veranstaltungen.

 

Gas-/Schreckschuss-/Reizstoff- und Signalwaffen

(folgend SRS-Waffen genannt)

Vor Versand benötigen wir Ihren Altersnachweis.

Der Erwerb und Besitz von SRS-Waffen mit PTB-Zulassungszeichen ist

ab 18 Jahren frei. Alle Personen, die diese Waffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen (führen), müssen einen so genannten "Kleinen Waffenschein" besitzen.

Anträge dafür können bei den Polizeiabschnitten abgeholt und auch dort wieder abgeben werden. Der bloße Besitz von SRS-Waffen in den eigenen Räumen oder auf dem eigenen Grundstück ist erlaubt.

Das Schießen in der Öffentlichkeit ist allerdings - außer in Notwehr - auch mit dem "Kleinen Waffenschein" verboten. Das gilt auch an Silvester! Ausnahmen gibt es nur in wenigen Einzelfällen, z.B. für Theater- / Filmaufführungen oder als Startzeichen bei Sportveranstaltungen.

Beim Überlassen müssen wir Händler Sie auf das Erfordernis des kleinen Waffenscheins sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne kleinen Waffenschein hinweisen. Diesen Hinweis müssen wir protokollieren

(§ 35 Abs. 2 WaffG).

Das Transportieren muss in einem geschlossenen Behältnis erfolgen.

 

Luftdruck, Federdruck- und CO2-Waffen
Vor Versand benötigen wir Ihren Altersnachweis.
Der Erwerb und Besitz dieser Waffen ist ab 18 Jahren erlaubt, wenn

  • die Geschossbewegungsenergie nicht über 7,5 Joule liegt und
  • die Waffe mit einem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet ist, oder
  • die Waffe vor dem 1.1.1970 in der Bundesrepublik Deutschland bzw. vor dem 02.4.1991 im Beitrittsgebiet in den Handel gebracht wurde

Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist der Waffenschein nötig. So genannte „Gotcha“-Waffen und „SoftAir“-Waffen (sofern die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule liegt) sind analog zu behandeln.Das Transportieren muss in einem geschlossenen Behältnis erfolgen.


Entleihen, Führen, Schießen und Aufbewahren

Leihe 
Berechtigte Besitzer von erlaubnisfreien Waffen dürfen diese nur an volljährige Personen verleihen. Dies gilt auch für die entsprechende Munition.

Führen
Freie Waffen, Anscheinswaffen, Softairs, Hieb- und Stoßwaffen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel), Einhandmesser und Messer mit festen Klingen über 12 cm dürfen nur transportiert, jedoch nicht geführt werden.Folgende  Ausnahmen gibt es jedoch:

  • Das               Führen von Freien Waffen ist innerhalb des eigenen befriedeten               Besitztums ohne Erlaubnis gestattet.
  • Das Führen von Gaswaffen ist mit dem Kleinem  Waffenschein erlaubt.
  • Signalwaffen dürfen ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs oder bei Not- und Rettungsübungen geführt werden.
  • Signalwaffen dürfen bei Sportveranstaltungen zur Abgabe von Startschüssen ebenfalls ohne Erlaubnis geführt werden.
  • Sofern Sie ein berechtigtes Interesse am Führen von Messern, Hieb- und Stoßwaffen nachweisen können (Sport, Beruf, Picknick u.ä.)

Schießen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.Ausnahmen:

  • Notwehr, Notstand
  • mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
  • durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen
  • im befriedeten Besitztum , wenn der Inhabers des Hausrechtes dem zustimmt, die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können und mit Waffen geschossen wird, deren Geschoßenergie nicht über
    7,5 Joule ("F im Fünfeck") beträgt (z.B. Luftdruck- und CO²-Waffen im eigenen Keller mit Kugelfang)
  • mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
  • mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Waffenaufbewahrung

Erlaubnisfreie Waffen
sind so aufzubewahren, dass sie gegen Abhandenkommen und gegen Zugriff von Unbefugten (Minderjährigen) geschützt sind, d.h. mindestens ein abgeschlossener Schrank, wenn Kinder im Haus sind.

 

- Waffenrechtliche Erlaubnisse

 

Für die Voraussetzungen zum Erlangen einer Waffenbesitzkarte verweisen wir hier auf Wikipedia (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Waffenbesitzkarte_(Deutschland)

 

 

Waffenbesitzkarten:

 

alte" gelbe WBK für Sportschützen
Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gem. § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter, wie unter dem alten WaffG.

Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen (mit gezogenen und glatten Läufen).

 

neue" gelbe WBK für Sportschützen
Die „neue Gelbe WBK“ nach § 14 Abs. 4 WaffG gilt für alle vier unten angeführten Waffenarten, unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots (maximal 2 Waffen in 6 Monaten). Inhaltliche Einschränkungen wären nicht zulässig.

Zeitlich eingeschränkte, mengenmäßig unbegrenzte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen: also Revolver und Doppelflinten)

 

„Grüne WBK“
Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht unter 2. genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen des Jägers)

Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe. Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig.

 

gültiger Jahresjagdschein
Erwerbserlaubnis für nebenstehende Waffen ist der Jagdschein i.S.v. § 15 BJagdG.
D.h. ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. § 13 Abs. 7 WaffG).

Berechtigt zum Erwerb von allen Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sind. Verboten sind Vollautomaten, sowie Halbautomaten mit mehr als 2 Schuß Magazinkapazität.

 

Sammler-WBK
Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen, die unter das konkrete genehmigte (und ggf. später ergänzte oder erweiterte) Sammelgebiet fallen.

 

Munition

a) Munitionserwerbsschein (MES)
Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES genannten Munitionsarten. In der Regel als Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet, als Besitzerlaubnis unbegrenzt gültig. Für Sammler und Sachverständige unbefristet und i.d.R. für alle Arten von Munition, die nicht dem KWKG unterliegt.

b) Eintrag in der WBK
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK erteilt.

WICHTIG: „Für die darin eingetragenen Schusswaffen“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass die zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann, so z.B. .357 Magnum und .38 Spec.

 

Stand: Januar 2009

 

 

 

- wichtige Bestimmungen zur Verordnung zum 

  WaffG

 

Verordnung zum Waffengesetz - die wichtigsten Bestimmungen für die Jäger

Das müssen Jäger zum neuen Waffenrecht wissen -
Das neue Waffengesetz trat am 1. April 2003 in Kraft; zum 1. April 2008 wird es erneut geändert. Die Einführung sowie auch die ersten Wochen und Monate mit und unter dem neuen Gesetz waren von Verwirrung, Unwissenheit und in manchen Bereichen von Undurchführbarkeit für Behörden und Waffenbesitzer geprägt. Doch wurden - gerade für Jagdscheininhaber - einige Dinge klargestellt, nachdem der Bundesrat am 11. Juli 2003 die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung beschlossen hat.
Nachfolgend die für die Jägerschaft wichtigsten Bestimmungen, vom Forum Waffenrecht und
DJV zusammengestellt:

 

Erwerb von Waffen und Munition durch Jäger
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sind zum Erwerb von jagdlichen Langwaffen berechtigt. Solche Jagdlangwaffen sind alle Waffen, die nicht nach dem zum Zeitpunkt des Waffenerwerbs gültigen Bundesjagdgesetz verboten sind.
Langwaffenmunition darf weiterhin auf den Jahresjagdschein erworben werden. Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine eigenständige Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die Waffenbesitzkarte erteilt wird.

 

Eintragungsfrist
Erworbene (erlaubnispflichtige) Waffen sind innerhalb von zwei Wochen zur Eintragung bei der Behörde zu melden.

 

Jäger "kontingent"  
Von Inhabern von Jahresjagdscheinen muss generell kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von jagdlich nach § 19 BJG nicht verbotenen Langwaffen, noch für den Erwerb der ersten beiden Kurzwaffen nachgewiesen werden. Das Bedürfnis wird durch das Gesetz "impliziert". Dies gilt selbstverständlich nur, soweit die zu erwerbenden Waffen jagdlich zulässig (siehe oben) sind. Diese Waffen können gegen Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden und sind dann innerhalb von zwei Wochen in die WBK einzutragen. Zum Erwerb von Kurzwaffen ist dagegen auch weiterhin zuerst ein behördlicher Voreintrag in die WBK erforderlich.

 

Ausleihen von Jagdwaffen  
Jäger können, auch wenn sie keine Waffenbesitzkarte haben, mit ihrem Jagdschein Langwaffen ausleihen. Die Ausleihe von Kurzwaffen ist nur möglich, wenn der Jäger, dem die Waffe geliehen wird, auch WBK-Inhaber ist; jedoch ist nicht gefordert, dass er in seiner WBK auch eine Kurzwaffe eingetragen hat.

 

Jägerausbildung
Die Altersgrenze für den Erwerb von Schusswaffen wurde auf 18 Jahre erhöht. Inhaber eines Jugendjagdscheines dürfen keine eigenen Waffen (auf Dauer) erwerben. Sie dürfen Jagdwaffen nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder während des Trainings im jagdlichen Schießen erwerben, besitzen und ohne besondere Erlaubnis führen. Auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten (Weg zum und vom nahe gelegenen Revier) dürfen sie die Jagdwaffen führen, aber nur in nicht schussbereitem Zustand.
Wer in der Ausbildung zum Jäger ist, darf Jagdwaffen nur in der Ausbildung mit schriftlichem Einverständnis des Ausbilders ohne Erlaubnis unter Aufsicht des Ausbilders erhalten. Die schriftliche Berechtigungsbescheinigung muss während der Ausbildung mit sich geführt werden. Für Minderjährige gilt oben Gesagtes ab 14 Jahren. Zusätzlich muss der Sorgeberechtigte neben dem Ausbilder schriftlich sein Einverständnis hierzu geben.

 


Entleihen, Transport und Führen

 

Leihe  
Waffen können auch weiterhin ver- und entliehen werden, allerdings nur an "Berechtigte".
Erlaubnisfreie Waffen dürfen also nur an volljährige Personen verliehen werden, erlaubnispflichtige Schusswaffen nur an Jagdschein- oder WBK-Inhaber und verbotene Waffen nur an Inhaber einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen vom Berechtigten an einen WBK-Inhaber zu einem vom Bedürfnis umfassten oder zumindest im Zusammenhang stehenden Zweck "vorübergehend" verliehen werden, Jagdwaffen also an Jäger zur Jagd, Sportwaffen an Sportschützen zum Training oder Wettkampf. Diese allgemeine "vorübergehende" Leihe ist für diesen Fall des Verleihens gesetzlich auf höchstens einen Monat begrenzt. Nach dieser Zeit muss die Waffe entweder zurückgegeben, erneut eine Leihvereinbarung geschlossen (mit erneuter Übergabe der Waffe) oder in die WBK des Entleihers eingetragen werden.
Weiterhin ist es auch möglich, zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung Waffen "vorübergehend" zu überlassen. Hier schreibt das Gesetz keine Maximaldauer für "vorübergehend" vor. Es gibt Urteile, in denen eine Dauer von mehr als einem Jahr noch als vorübergehend bezeichnet wurde.

 

Transport
Der Transport von Waffen ist weiterhin ohne Erlaubnis (Waffenschein) für Berechtigte, also für Jagdschein- oder WBK-Inhaber, zulässig. Ein Transport liegt nur vor, wenn die Waffe sowohl nicht zugriffsbereit als auch nicht schussbereit befördert wird und der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder in irgend einem Zusammenhang damit erfolgt, also z.B. auf dem Weg zum Training oder Wettkampf, zum weiter entfernt liegenden Jagdrevier oder zum Büchsenmacher.
Im Bereich des Transports von erlaubnispflichtigen Schusswaffen hat sich mit dem neuen Waffengesetz jedoch eine wichtige Änderung ergeben: die frühere Ausnahmemöglichkeit eines "nichtgewerblichen" Transports ohne waffenrechtliche Erlaubnis existiert nicht mehr. Es ist also nun nicht mehr möglich, einem Bekannten oder Familienangehörigen, der keine waffenrechtliche Erlaubnis innehat, eine Schusswaffe mitzugeben, damit dieser sie z.B. zur Reparatur beim Büchsenmacher vorbeibringt.
Der gewerbliche Transport ist dagegen weiterhin ohne eigenständige waffenrechtliche Erlaubnis möglich. Post, Speditionen und andere Transportunternehmen sind von dieser Änderung also nicht betroffen.
Was unter den Punkten Leihe und Transport für Waffen gesagt wurde, gilt ebenso für die dazugehörige Munition.

 

Führen von Waffen
Auch von dem Erfordernis eines Waffenscheines zum Führen von Waffen gibt es einige Ausnahmen: Das Führen ist weiterhin innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ohne Erlaubnis gestattet. Ebenso bedarf keiner Erlaubnis, wer die Waffe innerhalb einer Wohnung, eines befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte eines anderen mit dessen Zustimmung führt. Letzteres ist allerdings – und dies ist neu – nur möglich zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit.
Signalwaffen dürfen ohne Erlaubnis (ohne Kleinen Waffenschein) beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeuges oder bei Not- und Rettungsübungen geführt werden. Für Schreckschuss- und Signalwaffen gilt dies auch zur Abgabe von Startschüssen oder -zeichen bei Sportveranstaltungen.
Jäger dürfen die Jagdwaffen - wie hinsichtlich Langwaffen schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift gefordert - nun auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum nahe gelegenen Revier zwar zugriffsbereit, aber nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schussbereitem Zustand. Das gilt auch und gerade für Kurzwaffen. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung - also ab der Reviergrenze - dürfen die Waffen waffenrechtlich geladen sein. Für Jäger hat sich insoweit auch nach dem 1.4.2008 nichts geändert.
Für andere Berechtigte als Jäger ist seit dem 1.4.2008 dagegen in einer sprachlich misslungenen Definition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 neu geregelt, daß eine Waffe einerseits dann „zugriffsbereit“ ist, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (z.B. wenn sie in einem Holster oder an einem Trageriemen getragen wird, oder griffbereit auf dem Neben- oder Rücksitz liegt), und andererseits auf jeden Fall dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie „in einem verschlossenen Behältnis“ mitgeführt wird. Ein bloß „ geschlossenes“ Behältnis reicht für erlaubnisfreien Transport dann und nur dann aus, wenn die Waffe aus ihm heraus noch nicht „unmittelbar“ in Anschlag gebracht werden kann, sondern weitere Handgriffe erforderlich sind. Ein Schloss am Futteral oder Waffenkoffer ist also nicht zwingend kraft Gesetz vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein und Auslegungsschwierigkeiten vorbeugen.

 

Schießen
Grundsätzlich gilt: Außerhalb von genehmigten Schießstätten darf nur mit einer Schießerlaubnis geschossen werden, mit Ausnahme für die Jagd und für das Anschießen und (nun auch) das Einschießen durch Jäger im Revier. Ohne Schießerlaubnis ist das Schießen innerhalb von befriedetem Besitztum erlaubt, wenn der Inhaber des Hausrechts dem zustimmt, das Geschoss das Besitztum nicht verlassen kann und mit Waffen geschossen wird, deren Geschossenergie nicht über 7,5 Joule ("F im Fünfeck") beträgt oder mit Waffen, aus denen nur (!) Kartuschenmunition verschossen werden kann. Platzpatronen aus scharfen Waffen brauchen also auch au eigenem Grundstück eine Schießerlaubnis.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Definition des "Schießens", zu finden bei den waffenrechtlichen Begriffen in Anlage 1 zum Waffengesetz. Danach schießt, "wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt", Kartuschenmunition abschießt oder mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder Signalstoffe verschießt. Der Gebrauch der Armbrust fällt daher nicht unter die Vorschriften zum Schießen.

 

Privater Waffenverkauf  
Waffen dürfen nur an Berechtigte überlassen werden. Wer eine Waffe einem anderen verkauft, muss sich davon überzeugen, dass der Käufer zum Erwerb der jeweiligen Waffe legitimiert ist. Soll eine erlaubnispflichtige Waffe über eine Anzeige (in Zeitschriften oder auch im Internet) angeboten werden, so müssen je nach Waffe folgende, vom Gesetz geforderte Angaben gemacht werden:
 

erlaubnispflichtige Schusswaffen / Munition: "Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis"


nicht erlaubnispflichtige Waffen / Munition: "Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr"


verbotene Waffen: "Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung".


Zusätzlich muss der Anbieter seinen Namen und seine Anschrift angeben. Wer als Privatperson Waffen anbietet, kann der Veröffentlichung seiner Personalien widersprechen. Diese müssen jedoch demjenigen, der die Anzeige veröffentlicht, bekannt sein. Dort müssen die Personalien auch ein Jahr lang aufbewahrt werden, und auf Verlangen der Behörde ist dieser Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

 

Der Kleine Waffenschein  
Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Führen ist das Beisichtragen der Waffe außerhalb befriedeten Besitztums. Auch wer diese Waffe permanent im Handschuhfach seines PKW liegen hat und damit unterwegs ist, führt sie.
Um den Kleinen Waffenschein zu erhalten, muss der Antragsteller volljährig sein, zuverlässig und persönlich geeignet. Diese Punkte werden von der Behörde überprüft. Ein Sachkundenachweis oder ein Bedürfnis sind nicht erforderlich. Auch wird keine Haftpflichtversicherung wie beim "normalen" Waffenschein gefordert.
Der Erwerb und der Besitz von zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (erkennbar am PTB-Zeichen) ist weiterhin ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. Die Händler sind nunmehr aufgefordert, Käufer solcher Waffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins hinzuweisen.
Der Kleine Waffenschein wird derzeit noch auf den Formularen des "normalen" Waffenscheins ausgestellt, da noch keine neuen offiziellen Vordrucke vorhanden sind. Er wird jedoch im Gegensatz zum Waffenschein unbefristet erteilt und generell für die Gruppe der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, nicht auf eine bestimmte, mit Seriennummer bezeichnete Waffe. Die Gebühr für die Erteilung des Kleinen Waffenscheines liegt nach Anweisung des Bundesinnenministeriums bundesweit einheitlich bei 50 Euro.

 

Wichtige Pflichten
Unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – muss bei der zuständigen Behörde gemeldet werden:

  •   wenn man erlaubnispflichtige Waffen oder Munition beim Tod eines Waffenbesitzers selbst in Besitz nimmt
  •   wenn man erlaubnispflichtige Waffen oder Munition als Finder (oder als Betreuer) in Besitz nimmt
  •   wenn erlaubnispflichtige Waffen oder Munition abhanden kommen
  •   wenn Erlaubnisurkunden (WBK, Munitionserwerbsschein, Europäischer Feuerwaffenpass o.Ä.) abhanden kommen.

 

Innerhalb von zwei Wochen muss bei der zuständigen Behörde gemeldet werden:

  •   der Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Eintragung in die Waffenbesitzkarte
  •   das Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen an einen anderen
  •   das Unbrauchbarmachen einer verbotenen oder erlaubnispflichtigen Schusswaffe

Außerdem sind mittlerweile Waffenhändler verpflichtet, den Verkauf von erlaubnispflichtigen Waffen mit Angabe der Waffennummer und des Verkaufsdatums an die jeweils zuständige Behörde zu melden.

 

Die Meldung bei Erwerb oder Überlassen  
Der Waffenerwerb ist binnen zweier Wochen bei der zuständigen Behörde zu melden, die Personalien des Überlassers sind bei der Meldung anzugeben. Es empfiehlt sich daher, auch wenn eine Waffe unter Bekannten verkauft wird, immer einen schriftlichen Kaufvertrag zu machen, um die entsprechenden Daten zu haben, die dann der Behörde vorgelegt werden können.
Wer eine Waffe verkauft oder auf andere Weise einem anderen Berechtigten überlässt, muss seine Waffenbesitzkarte und gegebenenfalls den Europäischen Feuerwaffenpass ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde zur Berichtigung vorlegen. Hier müssen laut Waffengesetz vom Erwerber folgende Angaben gemacht werden:

  •   Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift
  •   Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung (Jagdschein oder WBK).

Wird die Waffe aufgrund einer Waffenbesitzkarte erworben, so sind auch

  •   die Nummer der WBK und
  •   die ausstellende Behörde

anzugeben.

 

 

Waffenaufbewahrung

 

Allgemeines
"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." Dies ist die allgemeine Regelung zur Aufbewahrung, die das Waffengesetz in § 36 Abs. 1 trifft.

 

Erlaubnisfreie Waffen  
An der Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen ändert sich erst einmal nichts. Sie sind - wie jetzt auch die sonstigen Waffen (Hieb- und Stoßwaffen) - weiterhin so aufzubewahren, dass sie gegen Abhandenkommen - also die Wegnahme durch Unbefugte - gesichert sind. Unbefugt oder nichtberechtigt für den Umgang mit Waffen, die ab 18 Jahren jeder frei erwerben kann, sind alle Personen, die noch nicht volljährig sind. Somit sind an die Waffenaufbewahrung höhere Anforderungen zu stellen (wohl zumindest ein abgeschlossener Schrank), soweit Kinder im Haus sind.

 

Erlaubnispflichtige Waffen  
Die hier aufgeführten Waffenbehältnisse stellen jeweils die durch das Waffengesetz und die dazugehörige Verordnung aufgestellten Mindestanforderungen dar. Es dürfen selbstverständlich auch Behältnisse einer höheren Sicherheitsstufe verwendet werden.
Jeweils 10 Langwaffen dürfen in einem Schrank der Klasse A nach der Norm VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden. Die Munition darf in diesem A-Schrank nur verwahrt werden, wenn im Schrank ein eigenes verschließbares Fach hierfür vorhanden ist. Anderenfalls ist die Munition in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Jeweils bis zu 10 Kurzwaffen dürfen in einem Schrank der Stufe B (VDMA 24992) verwahrt werden, wenn dieser mindestens ein Gewicht von 200 kg hat oder in entsprechender Weise verankert ist. Liegen Gewicht oder Verankerung unter 200 kg, dürfen in dem B-Schrank maximal 5 Kurzwaffen verwahrt werden. Langwaffen dürfen in einem B-Schrank ohne zahlenmäßige Begrenzung aufbewahrt werden. Verbotene Schusswaffen sind mindestens in einem Behältnis der Stufe B aufzubewahren, hier gilt eine Grenze von zehn Stuck pro Behältnis, wiederum mit der Vorgabe, dass das Behältnis mindestens 200 kg wiegen muss.
Grundsätzlich gilt, dass ein B-Schrank einem Schrank der Klasse 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 gleichgestellt ist. Der einzige Unterschied ist, dass in einem B-Schrank die Munition getrennt von den Waffen aufzubewahren ist. Für diese Trennung genügt nach der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz, wenn die Munition in einem abschließbaren Innenfach des Schrankes aufbewahrt wird.
Besondere Regelungen gelten für A-Schränke mit B-Innenfächern. Hier ist es erlaubt, im Innenfach bis zu fünf Kurzwaffen und Munition aufzubewahren. Mit dieser Vorschrift wurde vor allem den Interessen von Sportschützen und Jägern entsprochen, die größtenteils solche Schränke bereits besitzen und diese nun weiterhin nutzen können.

Mehrere Waffenbesitzer unter einem Dach  
Wie auch schon unter dem alten Waffengesetz gilt nach wie vor bei der Waffenaufbewahrung der Grundsatz, dass jeder nur zu den Waffen Zugriff haben darf, für die er berechtigt ist, also die in seiner WBK eingetragen sind. Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz bringt hier eine Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren Behältnissen gemeinsam aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame Waffenbesitzkarte haben.

 

Auf Reisen  
Für die Waffenaufbewahrung auf Reisen, die zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck unternommen werden, also Jagdreisen und Reisen zu Wettkämpfen oder Reisen mit Waffen zu Sammlertreffen, gelten erleichterte Bedingungen für die Waffenaufbewahrung. Die Verordnung formuliert hier, dass die Waffen, soweit die "normalen" gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können, unter "angemessener Aufsicht" zu verwahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern sind. Was hierunter im Einzelfall zu verstehen ist, wird sich wohl erst im Laufe der Zeit klären.

 

Vor Versand benötigen wir Ihren Altersnachweis.

Der Erwerb und Besitz von SRS-Waffen mit PTB-Zulassungszeichen ist

ab 18 Jahren frei. Alle Personen, die diese Waffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen (führen), müssen einen so genannten "Kleinen Waffenschein" besitzen.

Anträge dafür können bei den Polizeiabschnitten abgeholt und auch dort wieder abgeben werden. Der bloße Besitz von SRS-Waffen in den eigenen Räumen oder auf dem eigenen Grundstück ist erlaubt.

Der Zweitschlüssel  
Zu den Waffen darf nur derjenige Zugriff haben, der für die Waffen berechtigt ist. Folglich darf der Zweitschlüssel nur an Berechtigte übergeben werden.

 

 

UST-ID Nr.:

DE273112416

Steuernummer: 

114/5668/5003